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Schäden am Elterntaxi: Haftung hängt vom Alter des Kindes ab

Foto: Christin Klose/dpa-mag

Ärgerlich: Hat ein fremdes Kind bei der Mitnahme zur Schule einen Schaden verursacht? Dann bleiben Geschädigte darauf im Zweifel selbst sitzen. 

Schleswig/Hagen (dpa). Ob verschmierte Sitze, ein abgebrochener Türgriff oder ein Kratzer im Lack: Wenn Kinder im sogenannten Elterntaxi mitfahren, kann schnell einmal etwas beschädigt werden - am eigenen Auto oder am Wagen anderer Eltern. Doch wer muss in solchen Fällen für den Schaden aufkommen? Haften die Eltern des Kindes, der Fahrzeughalter oder greift eine Versicherung? Die unbefriedigende Antwort: Es kommt darauf an.

«Wenn mitgenommene Kinder das eigene oder fremde Autos beschädigen, hängt die Haftung vom Alter ab», teilt die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer mit:

  • Kinder zwischen sieben und zehn Jahren haften nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Und das auch nur dann, wenn der Schaden an einem parkenden Auto verursacht wurde, nicht im fließenden Verkehr.
  • Ab zehn Jahren haften Kinder lediglich dann, wenn sie in der Lage waren, zu verstehen, dass ihr Verhalten falsch war und sie dafür Verantwortung tragen müssen. Ob das Kind tatsächlich diese geistige Reife besitzt oder nicht, hängt immer vom Einzelfall ab.
  • Eltern haften nur dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Wie intensiv ein Kind beaufsichtigt werden muss, hängt immer vom Alter des Kindes und dessen Charakter ab. Der Maßstab ist immer, was verantwortungsbewusste, vernünftige Eltern in derselben Situation tun würden.
  • Die Kfz-Haftpflichtversicherung kommt laut Rechtsanwalt Jan Kemperdiek für Schäden am eigenen Auto nicht auf. Je nach Einzelfall kann den Schaden aber eine vorhandene Kaskoversicherung übernehmen.

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