Große Gefahr im Gewusel der Stadt: Sogenannte Dooring-Unfälle können vor allem für Zweiradfahrer schlimm ausgehen. Doch haftet immer der Aussteigende allein?
Berlin (dpa). Horror für Zweiradfahrer im Stadtverkehr: Plötzlich geht eine Autotür auf - rechtzeitig ausweiche ist nicht mehr? Doch bei solchen sogenannten Dooring-Unfällen muss nicht automatisch der unvorsichtig Aussteigende allein haften.
Denn auch die Vorbeifahrenden müssen ausreichend Abstand halten und riskante Manöver vermeiden. Das veranschaulicht eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte (Az.: 122 C 5139/25 V), auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
Auto hält in zweiter Reihe, Biker will vorbei und rumms ...
Im konkreten Einzelfall ging es um eine Frau, die mit ihrem Auto angehalten hatte - und zwar in zweiter Reihe neben parkenden Autos. Dann wollte eine Mitfahrerin aussteigen und öffnete dazu die rechte Tür hinten ein Spalt weit. Daraufhin kollidierte ein Motorradfahrer mit der Tür.
Vor Gericht ging es dann um die Haftungsfrage. Die Autofahrerin gab an, vor dem Anhalten geblinkt und kontrolliert angehalten zu haben. Dann hätte ihre Mitfahrerin die Tür nur leicht geöffnet. Der Motorradfahrer sei trotzdem zwischen ihrem Auto und den Parkenden hindurchgefahren - und das, obwohl die linke Spur frei gewesen wäre. Die Autofahrerin verlangte den Ersatz der Hälfte ihres Schadens.
Der beklagte Motorradfahrer selbst wiederum schilderte die Ereignisse ganz anders. Demnach hätte das Auto der Frau abrupt und stark gebremst. Nur um einen Auffahrunfall zu vermeiden, sei er nach rechts ausgewichen. Und just in dem Moment sei die Tür plötzlich geöffnet worden und habe seinen Sturz verursacht.
So sieht das Gericht den Dooring-Unfall
Wenn ein Dooring-Unfall typisch abläuft, spricht der sogenannte Anscheinsbeweis erst einmal gegen die aussteigende Person: Die Tür wurde dem Anschein nach unvorsichtig geöffnet. Auch in diesem Fall sprach der Anscheinsbeweis gegen die aussteigende Mitfahrerin.
Denn bei Kollisionen mit geöffneten Fahrzeugtüren ist dem Gericht zufolge grundsätzlich von einer Verletzung besonderer Sorgfaltspflichten auszugehen. Diesen Anschein kann ein Beschuldigter entkräften, aber in diesem Fall gelang das der Klägerin nicht.
Doch sah das Gericht auch beim Motorradfahrer ein Mitverschulden. Denn er habe keinen ausreichenden Seitenabstand gehalten. Dazu war er auch noch rechts am haltenden Auto vorbeigefahren, was unter den gegebenen Umständen nicht zulässig gewesen sei.
Urteil: Haftung ist hälftig zu verteilen
Außerdem verwies das Gericht auf die früheren Angaben des Bikers, das Bremsmanöver des Fahrzeugs zu spät bemerkt zu haben. Das sprach nach Ansicht des Gerichts für seine Unaufmerksamkeit. Am Ende entschieden die Richter, dass die Haftung hälftig auf beide Parteien zu verteilen sei.


